Die Satzung des Emmericher Geschichtsvereins e. V.
Mit Wirkung vom 05. Mai 2022 wird die Satzung vom 14.10.1977 in den nachfolgenden Bestimmungen geändert (Änderungen sind kursiv und fett dargestellt) und wie folgt gefasst:

I. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Emmericher Geschichtsverein e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Emmerich am Rhein.

II. Aufgabe des Vereins

Aufgabe des Vereins ist es, die Geschichte und das Brauchtum Emmerichs und seiner Umgebung im weitesten Sinne zu erforschen und darzustellen. Hierzu gehört auch die Trägerschaft über das Rheinmuseum Emmerich am Rhein. Er verfolgt mit dieser Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird u. a. verwirklicht durch die Herausgabe von Publikationen, die Durchführung von Informationsversammlungen und Exkursionen sowie die Trägerschaft des Rheinmuseums Emmerich. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

„Jedes Mitglied kann in den Genuss eines kostenlosen Exemplars pro Jahr aller in einem Jahr vom Verein herausgegebenen Veröffentlichungen kommen. Sollten die dem Verein entstandenen Selbstkosten aller Zuwendungen eines Jahres den zulässigen Höchstbetrag übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag vom Mitglied zu zahlen, höchstens jedoch der Betrag, der den Betrag bis zur Höhe des Verkaufspreises an Wiederverkäufer übersteigt.“ (4)


III. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der an den Aufgaben und Zielen des Ver¬eins interessiert ist.

Juristische Personen, die die Zwecke des Vereins fördern wollen, können die korporative Mitgliedschaft erwerben. Persönlichkeiten, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme nach einer schriftlich vorgelegten Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjah-res erklärt werden. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

IV. Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages bestimmt die Mit-gliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils im voraus für ein ganzes Kalenderjahr zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

V. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

VI. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.

Den geschäftsführenden Vorstand bilden
der / die Vorsitzende
der / die stellvertretende Vorsitzende
der / die Schriftführer / in
der / die Kassierer / in
der / die Leiter / in des Rheinmuseums in Emmerich als geborenes Mitglied.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der / die Vorsitzende
der / die stellvertretende Vorsitzende
der / die Schriftführer / in.
Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

Der geschäftsführende Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf vier Jahre bestellt. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied bleibt bis zu seinem Ausscheiden aus dem Verein oder bis zur Wahl einer anderen Person für die gleiche Funktion im Amt.

Der geschäftsführende Vorstand berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der laufenden Vereinsgeschäfte. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und entscheidet allein über Aufnahmegesuche.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes. Die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes soll höchstens sechs(2) betragen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Jährlich scheidet das jeweils dienstälteste Mitglied des erweiterten Vorstandes aus. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Los. Ausscheidende Mitglieder des erweiterten Vorstandes können wiedergewählt werden.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nehmen ihre Aufgaben innerhalb des Gesamtvorstandes in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand wahr.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch können im Interesse des Vereins entstandene und nachgewiesene Reisekosten, entweder Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels oder in Höhe der steuerlich anerkannten Pauschalen sowie Tagungs- und Übernachtungsgelder nach den Lohnsteuerrichtlinien gewährt werden. Material-, Telefon- und Portokosten können gesondert abgerechnet werden.

Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

VII. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar möglichst in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuladen. Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen zu erfolgen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die Mitglieder und zwar an deren letzte bekannte Anschrift.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist jedoch die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Anlauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Auf die erleichterte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zu der weiteren Versammlung hinzuweisen.

Ist eine Mitgliederversammlung mit persönlicher Anwesenheit des Mitglieds aufgrund pandemischer oder katastrophaler Ereignisse nicht möglich, werden die Mitglieder zum festgesetzten Termin der Mitgliederversammlung (gemäß Abschnitt VII. Absatz 1 der Satzung), schriftlich über alle Punkte der Tagesordnung ausführlich informiert.
Sollten Abstimmungen und Wahlen notwendig sein, werden diese per Stimmzettel in geheimer Form an den Emmericher Geschichtsverein e.V. abgegeben.
Diese schriftlich durchgeführte Mitgliederversammlung ersetzt die im Abschnitt VII Absatz 1 notwendige jährliche Mitgliederversammlung. Über die Durchführung einer schriftlichen Mitgliederversammlung entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit Mehrheit. (3)

VIII. Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwe-senden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind von der Schriftführerin/vom Schriftführer und von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter mit Ort und Datum zu unterzeichnen. (1)

IX. Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Wird der Verein aufgelöst oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Emmerich am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für die Weiterführung des Rheinmuseums Emmerich und zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Heimatgeschichte zu verwenden hat.

X. Sonstiges

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Vereine.

Emmerich am Rhein, den 05. Mai 2022

Der Emmericher Geschichtsverein e.V. wird im Verzeichnis der steuerbegünstigten Körperschaften beim Finanzamt Kleve unter der lfd. Nr. E 39 geführt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Emmerich unter der Nr. VR 10 182 eingetragen.

(1) Diese Satzung mit den kursiv dargestellten Satzungsänderungen wurde in der Mitgliederversammlung des Emmericher Geschichtsvereins e.V. am 05. Februar 2015, die im Rheinmuseum Emmerich stattfand, mit allen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(2) Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.02.2020 einstimmig beschlossen.
(3) Diese Satzungsänderung wurde in der schriftlichen Mitgliederversammlung gem. Protokoll vom 07.05.2022 mit 265 Ja-Stimmen bei 18 Enthaltungen ohne Gegenstimmen beschlossen.
(4) Diese Satzungsänderung wurde in der schriftlichen Mitgliederversammlung gem. Protokoll vom 11.04.2023 mit 254 Ja-Stimmen bei 9 Enthaltungen ohne Gegenstimmen beschlossen.
Diese Satzungsänderung wurde in der Vorstandssitzung am 13. Juli 2023 protokolliert.



Emmerich, den 13. Juli 2023